Bei der Vergabe von Bauleistungen (und auch geistigen Bauleistungen) ist grundsätzlich die vom öffentlichen Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden und andere) durchzuführende Vergabe von der Vergabesituation des privaten Auftraggebers zu trennen.

Der öffentliche Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, seine Aufträge nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes (BVergG) zu vergeben, selbst wenn der Auftragswert nur 1 Euro betragen sollte. Die gesetzlichen Bestimmungen des BVergG sind umfangreich, die Auftraggeber samt Ihren Erfüllungsgehilfen sind aufgrund der Fülle der einzuhaltenden Vorschriften gefordert (letztendlich wird das Gesetz in der Praxis ja häufig von Technikern umgesetzt). Allerdings lassen sich immer wieder Defizite bei der Anwendung des BVergG feststellen, vor allem bei den zentralen Regelungspunkten wie die gesetzeskonforme Erstellung von Angebots- und Vergabebestimmungen, Auswahl des richtigen Vergabeverfahrens (in Abhängigkeit des geschätzten Auftragswertes bzw. des vorhandenen Auftraggeberbudgets), Einsatzmöglichkeiten von Verhandlungsverfahren bei Bauaufträgen, Bestimmungen zur Losregelung, Auswahl von auftragsbezogenen Eignungskriterien, gesetzeskonforme Erstellung der Ausschreibung (funktionale oder konstruktive Leistungsbeschreibung samt Vertragsbestimmungen), Normenbindung, Auswahl des Zuschlagssystems Billigst- oder Bestangebotsprinzip, Behandlung von Alternativangeboten, Festpreisproblematik, Zulässigkeit von Subunternehmern, Berichtigung der Ausschreibung während offener Angebotsfrist, Bestimmungen zu Produktangaben, Durchführung der Angebotsöffnung samt Verlesung und Erstellung einer vergaberechtskonformen Niederschrift über die Angebotsöffnung, Angebotsprüfung und vertiefte Angebotsprüfung bzw. Prüfung der Preisangemessenheit, Aufklärungen zu den Angeboten, Verhandlungsmöglichkeiten, Ausscheiden von Angeboten, Bestimmungen zu behebbaren und unbehebbaren Mängeln des Angebotes und der Bieter, Widerrufsbestimmungen und letztendlich auch bei den allgemeinen Grundsätzen eines Vergabeverfahrens, an denen sich zahlreiche vergaberechtliche Gerichtsentscheidungen orientieren.

Aufgrund der hohen Ansprüche bei der Abwicklung eines Vergabeverfahrens verweist selbst das BVergG 2006 in § 122 auf die entsprechenden Fachkenntnisse:

"Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen."

Auf Seite der Bieter zeigt sich das Verhalten, dass Fehler bei der Anwendung des BVergG (wie etwa falsch gewählte Verfahren, nicht gesetzeskonforme Beschreibung der gewünschten Bauleistung, unzulässige Vertragsbestimmungen) i.d.R. überhaupt nicht (oder aber auch zu spät) beeinsprucht werden, da man gerade in der Anbahnungsphase eines Vertragsverhältnisses nicht „unangenehm“ auffallen möchte. Dies ist unverständlich, bietet doch das BVergG (mittlerweile gut entwickelte und handhabbare) Rechtsschutzeinrichtungen, um den freien, lauteren und fairen Wettbewerb leben zu können.

Bei der Vergabe von geistigen Baudienstleistungen (Durchführung von Wettbewerben, Vergabe von Architekturplanungen oder Ingenieurkonsulentenleistungen, ein- oder zweistufige Verfahren, etc.) sind wiederum die dafür vorgesehenen Bestimmungen des BVergG einzuhalten. Hier kommt dem Verhandlungsverfahren besondere Bedeutung zu.

Der private Auftraggeber hingegen ist nicht an Vergabevorschriften gebunden, er ist weitgehend frei in seiner Entscheidung, an welchen Bieter der Auftrag erteilt werden soll. Ganz frei ist auch er nicht (entgegen einer weit verbreiteten Meinung bei Auftraggebern wie Auftragnehmern), es sind jedenfalls allgemeine Rechtsgrundsätze unserer innerstaatlichen und europarechtlichen Rechtsordnung einzuhalten. Bei Verletzung drohen Schadenersatzansprüche nicht erfolgreicher Bieter.

Letztendlich gibt es private Auftraggeber, welche die Vorteile eines formalisierten Vergabeverfahrens schätzen und geben daher vor, die Vergabe unter Einhaltung der ÖN A 2050 (Vergabe von Aufträgen über Leistungen; Ausschreibung, Angebot, Zuschlag – Verfahrensnorm) durchzuführen.

Als vergaberechtlich (wie auch vertragsrechtlich) äußerst anspruchsvolle Materie sind die mittlerweile auch in Österreich gelebten Modelle des „Public Private Partnership (PPP)“ einzustufen. Konkret werden dabei öffentliche Projekte bzw. dem öffentlichen Auftraggeber zugewiesene Aufgabenstellungen unter Einbindung von privatem Kapital und Fachwissen ins Leben gerufen bzw. umgesetzt (z.B. Erweiterung einer bestehenden Kläranlage samt Kanalisationsnetz zur Abwasserentsorgung, inklusive Planung, Finanzierung sowie Betriebsführung für einen längeren Zeitraum; oder sog. Betreibermodelle mit Errichtung und Betreiben von Autobahnen, Spitälern, Bildungseinrichtungen, etc.). Partnerschaftsmodelle bringen weiters eine Risikoverteilung zwischen den Partnern mit sich.