Die Schiedsgerichtsbarkeit stellt - insbesondere im Bauwesen und Anlagenbau - eine gut brauchbare Alternative zum Rechtsschutz vor den ordentlichen Zivilgerichten dar. Schiedsgerichte eignen sich insbesondere dazu, anspruchsvolle Konfliktfälle aus dem technisch-wirtschaftlich-juristischen Umfeld rascher und kostengünstiger zu erledigen. Die Zusammensetzung der Personen eines Schiedsrichtersenates (Drei-Personen-Senat oder auch Einzelschiedsrichter) wird dabei auf die konkrete Aufgabenstellung ausgerichtet, sinnvollerweise werden Sachverständige zwecks Bearbeitung und Beantwortung der fachspezifischen Fragen zu Senatsmitgliedern bestellt.

Die Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist regelmäßig ein wirksamer, zwischen den Parteien geschlossener Schiedsvertrag bzw. eine Schiedsklausel.
Schiedsgerichte können z.B. abgewickelt werden

  • als Ad-hoc Schiedsgerichte auf Basis der österr. Zivilprozessordnung (ZPO) mit relativ großer Gestaltungsfreiheit oder
  • auf Basis von bestehenden Schiedsordnungen wie Wiener Regeln (Wirtschaftskammer), ON-Bauschiedsgericht (österr. Normungsinstitut) oder auch internationaler Schieds- und Schlichtungsordnungen.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts („Schiedsspruch“) entspricht - wie bei den ordentlichen Gerichten - einem rechtskräftigen Urteil und bildet einen Exekutionstitel.

Von der Schiedsgerichtsbarkeit strikt zu unterscheiden sind die Schiedsgutachten, welche kein Urteil und auch keinen  Schiedsspruch darstellen, sondern lediglich eine Grundlage für ein Gericht, ein Schiedsgericht oder für eine Streiterledigung durch die Vertragsparteien selbst schaffen.